§ 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf
Stand: 10.06.2019
Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 29.08.2012 – 10 LB 83/10Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 12.04.2011 – 10 LA 64/09Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 17.01.2012 – 10 LC 281/08
- VG Hannover, 25.06.2008 – 11 A 3213/06
- VG Stade, 20.05.2008 – 6 A 1111/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2297)
BGBl. 2017 I S. 2297
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